Private Weiterführung
Was ist zu beachten?
- Weiterführung:
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und vorübergehender Einstellung der Beitragszahlung zum Beispiel wegen Elternzeit, unbezahltem Urlaub, Pflegezeit oder Krankheit können Sie Ihre BVV-Versorgung durch eigene, private Beitragszahlung weiterführen. - Frist:
Innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen oder Einstellung der Beitragszahlung können Sie Ihre bisherige BVV-Versorgung weiterführen. - Beitragshöhe:
Der monatliche Mindestbeitrag beträgt 30 Euro. Der monatliche Höchstbeitrag entspricht dem letzten Gesamtbeitrag, den Ihr Arbeitgeber für Sie geleistet hat.
Was ist zu tun?
Senden Sie uns bitte den entsprechenden Antrag ausgefüllt und unterschrieben zurück. In welchem Tarif Sie versichert sind, entnehmen Sie Ihrer jährlichen Renteninformation oder Ihrem Versicherungsschein.
Für die BVV Kompaktvorsorge (Tarif DA) senden wir Ihnen bei Interesse gern Ihre persönlichen Antragsunterlagen zu. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns.
Neuer Arbeitgeber
Was ist zu beachten?
Auch über Ihren neuen Arbeitgeber (unabhägig welcher Branche er angehört) können Sie Ihre BVV-Versorgung durch Abschluss eines neuen Vertrages weiter aufbauen.
Ihr Arbeitgeber schließt für Sie in jedem Fall einen neuen Vertrag zu den aktuell gültigen Konditionen ab.
Neuer Arbeitgeber ist bereits BVV-Mitglied:
Sie werden automatisch zu den zwischen Ihrem neuen Arbeitgeber und dem BVV vereinbarten Regelungen angemeldet. Bitte sprechen Sie Ihre Personalabteilung an.
Neuer Arbeitgeber ist kein BVV-Mitglied:
Gern informieren wir Ihren Arbeitgeber über eine kostenlose BVV-Mitgliedschaft.
Was ist zu tun?
Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber. Ist er noch kein BVV-Mitglied, senden wir gern die erforderlichen Unterlagen für Ihre Anmeldung zu.
Wir unterstützen und beraten Sie gern über die nächsten Schritte.
Ihr Weg zur Beratung
Wir rufen Sie an
Manches lässt sich im Gespräch einfach klären: Egal, ob Sie selbst Beiträge einzahlen möchten oder ob Sie Beiträge über einen neuen Arbeitgeber in eine Altersvorsorge investieren wollen - wir beraten Sie gern näher darüber.
Für eine Beratung wählen Sie ganz einfach den von Ihnen gewünschten Termin aus - unsere Vorsorge-Experten rufen Sie dann zum ausgewählten Zeitpunkt an.
Übertragen von Anwartschaften
bei Arbeitgeberwechsel
Jeder Arbeitnehmer hat bei einem Arbeitgeberwechsel das Recht, die Übertragung seiner Anwartschaften auf den Versorgungsträger des neuen Arbeitgebers zu verlangen. (Rechtsanspruch auf Portabilität nach § 4 Abs. 3 BetrAVG)
Welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen und welche Möglichkeiten Sie haben, beantworten wir Ihnen gern. Wir freuen uns auf Ihren Anruf.
Werfen Sie vorab gern einen Blick auf unser Informationsblatt. Hier haben wir Ihnen die wichtigsten Punkte zusammengefasst.
Sie möchten uns lieber schreiben?
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